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SATZUNG

Satzung des Fördervereins zur Erhaltung von Haus Assen e.V.

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Förderverein zur Erhaltung von Haus Assen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 59510 Lippetal, Assenweg 1.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg einzutragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck
  1. Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Denkmalschutzes, insbesondere der Denkmalpflege durch Unterstützung und Entlastung des Eigentümers bei Restaurierungsmaßnahmen und anderen geeigneten Aktivitäten zum Substanzerhalt von Haus Assen mit dem Ziel diese Wasserschlossanlage, mit ihren einzigartigen Baustilen auch für künftige Generationen zu erhalten. Dazu bedarf es auch der geschichtlichen Erforschung und die Vermittlung von Erkenntnissen und deren Weitergabe an die Bevölkerung mit dem Ziel, dass Bürger und Bürgerinnen, Firmen, Vereine und Institutionen den Verein unterstützen und sich für dieses historische Erbe engagieren.

 

  1. Um den Satzungszweck erfüllen zu können bedient sich der Verein aller geeigneten Mittel und Wege. Diese sind unter anderem:

 

Sammlung von Spenden, Spendenaufrufe durch Verteilschriften mit Angabe der Verwendung und einem Rechenschaftsbericht über bereits getätigte Maßnahmen. Fundraising. Gewinnung von Fördermitgliedern. Aufrufe zur praktischen Mitarbeit bei Instandhaltungsmaßnahmen als Eigenanteil. Gewinnung von Fachfirmen für freiwillige, unentgeltliche Leistungen. Durchführung von Informationsveranstaltungen. Beantragung und Verwendung von öffentlichen Fördermitteln. Vergabe von Aufträgen zur Erneuerung, Instandsetzung und zum Erhalt der Bausubstanz, deren aktive Begleitung und Unterstützung durch Mithilfe.

Alle Maßnahmen bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Eigentümer (Hausoberen der Ordensgemeinschaft SJM oder dessen Beauftragten) und der Genehmigung.

  1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Er kann haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter einstellen. Der Verein beschafft sich Einrichtungen und Geräte, die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlussfassung bei abgelehnten Aufnahmeanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

 

  • 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

  • 6 Fördermitglieder
  1. Fördermitglieder fördern den Vereinszweck durch regelmäßige oder wiederkehrende Spenden. Für den Erwerb der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss oder Tod gelten die Passagen in §4 entsprechend.
  2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und kein passives Wahlrecht.

 

 

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist abschließend und ausschließlich zuständig für:

 

  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte, des Kassenberichts und des Kassenprüferberichts.
  • Entlastung des Vorstands.
  • Wahl des Vorstands und Bestellung von einem oder zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen, über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beantragen. Vorstand und Rechnungsprüfer müssen alle 4 Jahre neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  • Satzungsänderungen.
  • Beitragshöhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
  • Endgültige Entscheidung über Ausschließungsbeschlüsse und Auflösung des Vereins.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt jedes Jahr. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen mittels Schreiben an die Mitglieder einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter der Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

 

  1. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall bei dessen Vertreter vorliegen.
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung und die Antragsstellung von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung können unter Wahrung der Zustellungsfristen auch auf elektronischem Wege per Mail erfolgen.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Die Art der Abstimmung obliegt dem jeweiligen Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn mindestens eines der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
  6. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  7. Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder von einem weiteren satzungsgemäßen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die behandelten Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  8. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

  • Vorstand
    1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister und den Beisitzern. Es können bis zu vier Beisitzer gewählt werden.
    2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden und dem Schatzmeister Sie sind im Außenverhältnis je einzeln für den Verein vertretungsberechtigt und können Rechtsgeschäfte unter Wahrung der Vereinsziele vornehmen.
    4. Die Beisitzer entlasten die beiden Vorsitzenden indem sie einzelne Projekte nach Beschluss der Vorstandschaft eigenständig übernehmen. Dies betrifft im jeweils konkreten Einzelfall auch die Auftragsvergabe und Durchführung. Außerdem nehmen sie Aufgaben als Schriftführer, der Mitgliederverwaltung und des Datenschutzes wahr.
    5. Vorstand und Beisitzer sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine Zahlung von Aufwandsersatz für tatsächlich entstandene Auslagen und der Ersatz von Reisekosten durch steuerfreie Pauschalhöchstbeträge sind möglich.
    6. Vorstand und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 4 Jahren gewählt und können nach Ablauf wiedergewählt werden.
    7. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlich oder per Mail mit Angabe der Tagesordnungspunkte unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Tagen.
    8. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege (z.B. Videokonferenz) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären.
    9. Alle Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
    10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

 

  • 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Diener Jesu und Mariens e. V. (SJM) mit Sitz in Jobstgreuth, 91459 Markt Erlbach, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung bereits eine gemeinnützige Stiftung für Haus Assen bestehen fällt das Vereinsvermögen an diese Stiftung.

Lippetal, 14. Dezember 2020 

 

 

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Stand: 20. Februar 2021